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   BGH, 16.03.1951 - I ZR 76/50   

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https://dejure.org/1951,364
BGH, 16.03.1951 - I ZR 76/50 (https://dejure.org/1951,364)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1951 - I ZR 76/50 (https://dejure.org/1951,364)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1951 - I ZR 76/50 (https://dejure.org/1951,364)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1951, 520
  • GRUR 1951, 410
  • DB 1951, 404
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 22.02.1927 - II 363/26

    Firmenrecht. Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 16.03.1951 - I ZR 76/50
    Das durch die §§ 30, 37 Abs. 2 HGB, § 16 UnlWG dem Firmeninhaber gewährte Ausschliesslichkeitsrecht findet nun freilich seine Grenze an dem Recht jedes Menschen, sich unter seinem Namen im geschäftlichen Leben als selbständiger Gewerbetreibender zu betätigen (RGZ 116, 209; 170, 265 [268 ff]; GRUR 1940, 358; 1941, 110= DR 1941, 872).
  • RG, 07.01.1943 - II 97/42

    1. Zur Frage der Verwechslungsgefahr, wenn in zwei sonst hinreichend

    Auszug aus BGH, 16.03.1951 - I ZR 76/50
    Das durch die §§ 30, 37 Abs. 2 HGB, § 16 UnlWG dem Firmeninhaber gewährte Ausschliesslichkeitsrecht findet nun freilich seine Grenze an dem Recht jedes Menschen, sich unter seinem Namen im geschäftlichen Leben als selbständiger Gewerbetreibender zu betätigen (RGZ 116, 209; 170, 265 [268 ff]; GRUR 1940, 358; 1941, 110= DR 1941, 872).
  • BGH, 18.09.1959 - I ZR 118/57

    Rechtsmittel

    Wenn es um die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr geht, können aber in der Regel nur die konkreten, bereits begangenen oder zu befürchtenden Wettbewerbshandlungen darauf überprüft werden, ob durch sie eine Verwechslungsgefahr begründet worden ist oder begründet werden würde (vgl. BGH GRUR 1951, 410 - Luppy - BGHZ 4, 97, 102 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch - BGHZ 5, 189, 191 [BGH 22.02.1952 - I ZR 117/51] - Zwillingszeichen - GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen - GRUR 1954, 457 - Irus Urus -).

    Wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 116, 209; 170, 265, 270; GRUR 1940, 358; GRUR 1941, 110) bereits mehrfach ausgesprochen hat (GRUR 1951, 410 - Luppy; BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch; GRUR 1957, 342, 346 - Underberg), findet das einem Firmeninhaber in § 16 UWG gewährte Ausschließlichkeitsrecht- und ebenso das Namensrecht des § 12 BGB - seine Grenze an dem Recht eines jeden Menschen, sich wie jeder andere Gewerbetreibende in redlicher Weise unter seinem Namen im geschäftlichen Leben als selbständiger Gewerbetreibender zu betätigen, insbesondere auf einem geschäftlichen Gebiet, auf das ihn seine bisherige Tätigkeit verweist.

    Die schlagwortartige Herausstellung der Worte "Max Z." wurde das Gegenteil einer Erfüllung dieser Verpflichtung sein; sie ist mißbräuchlich und wird durch das Recht auf die Führung des eigenen Namens nicht gedeckt (BGH GRUR 1951, 410 - Luppy - BGHZ 4, 97, 99 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch -).

  • BGH, 23.06.1967 - Ib ZR 54/66

    Vertrieb einer Lebensmittelmarkte - Ähnlichkeit mit bestehendem Produktdesign der

    Das ist in der Regel auch gar nicht möglich, da die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von den verschiedensten Umständen abhängt, so daß in der Rechtsprechung selbst bei berühmten Kennzeichnungen daran festgehalten werden mußte, daß der Klageantrag auf "konkrete Verletzungsformen" abzustellen ist (BGH GRUR 1951, 410 - Luppy; 1954, 70, 72 - Rohrbogen; 1958, 189, 196 - Zeiss).
  • BGH, 27.05.1987 - I ZR 139/85

    Firmenbezeichnung - Familienname - Verwechslungsgefahr

    Im Hinblick auf § 16 UWG ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß grundsätzlich jedermann das Recht hat, unter seinem Familiennamen im Geschäftsverkehr aufzutreten (BGH GRUR 1951, 410 - Luppy; st. Rspr.), und daß deshalb der Kläger dem Beklagten nicht allein unter Berufung auf seine frühere Aufnahme der Benutzung die lautere Verwendung seines Namens Alois T. verwehren kann.

    Für diesen Fall ist anerkannt worden, daß der jüngere Wettbewerber gehalten ist, alles ihm Mögliche zu tun, um Verwechslungen zu vermeiden (BGHZ 4, 96, 105 - Farina/Urkölsch; BGH GRUR 1951, 410 - Luppy; GRUR 1958, 143, 145 - Schwardmann).

  • BGH, 30.10.1956 - I ZR 199/55

    Underborg; Underberg

    Denn grundsätzlich muß es jedem Gewerbetreibenden freistehen, sich in ehrlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem Namen zu betätigen (BGH GRUR 1951, 410 - Luppy; BGHZ 4, 96 [100, 105 ff] - Farina/Urkölsch).
  • BGH, 18.11.1966 - Ib ZR 16/65

    Gleichartigkeit gewirkter und gewebter Stoffe - Verwechslungsfähigkeit der Namen

    Ein derartiges über die sogenannte konkrete Verletzungsform hinausgehendes generelles Verbot kommt nach der Rechtsprechung allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht; denn die Möglichkeiten, ein Bildmotiv auszuführen und mit weiteren Elementen zu kombinieren, sind so manigfaltig, daß in der Regel die Gefahr von Verwechslungen, nur im Blick auf die jeweilige Gestaltung des angegriffenen Kennzeichens beurteilt werden kann (BGH GRUR 1951, 410, 411 - Luppy; 1958, 189, 196 - Zeiss; 1957, 488, 491 - MHZ).
  • BGH, 27.02.1963 - Ib ZR 131/61

    Plastikkorb

    Aus diesem Grunde ist es auch rechtlich bedenkenfrei, daß das Berufungsgericht die Urteilsformel noch enger, als dies der Klagantrag tut, der strittigen Verletzungsform angepaßt hat (ständige Rechtsprechung vgl. u.a. BGHZ 17, 383 [BGH 24.06.1955 - I ZR 178/53] - Betriebsfeiern; BGHZ 19, 299 - Kurverwaltung; BGH GRUR 1951, 412 - Werbetext; GRUR 1951, 410 - Luppy; GRUR 1954, 331 - Altpa; GRUR 1956, 187 - English Lavender; GRUR 1957, 563 - Rei-Chemie).
  • BGH, 30.11.1951 - I ZR 9/50

    Namensmißbrauch

    Daß nur die redliche Benutzung des eigenen Namens des Einzelkaufmanns im Geschäftsleben geschützt ist, ist in der Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen worden (RG GRUR 1928, 657 [660] - Weber - BGH vom 16. März 1951 - Luppy - GRUR 1951, 410 Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk § 16 UWG Nr. 1).
  • BGH, 06.06.1973 - I ZR 121/72

    Verletzung eines Warenzeichens und Verstoß gegen die Regeln des lauteren

    Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der von der Revision zitierten Luppy-Entscheidung (BGH GRUR 1951, 410 ff) entnehmen.
  • BGH, 09.06.1972 - I ZR 4/71

    Verwendung eines Adelsnamens in der Firmenbezeichnung - Irreführung durch

    Es kann zwar grundsätzlich niemandem verwehrt werden, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr zur Bildung einer Firma zu verwenden (BGH GRUR 51, 410, 412 - Luppy).
  • OLG Köln, 29.04.1983 - 6 U 201/82

    Voraussetzungen des Ausschließlichkeitsrechtes des § 16 Abs. 1 Gesetz gegen den

    Auf dieses Recht kann sich der Namensgleiche aber nur dann berufen, wenn er seinen Namen oder seine Firma nicht in unlauterer Weise und insbesondere nicht in der Absicht, herausstellt, sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (BGH NJW 1951, 520; BGHZ 4, 96, 100) [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] .
  • BGH, 30.11.1962 - I ZR 67/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.01.1952 - I ZR 82/51

    Rechtsmittel

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